FFP2-Masken sind beim Gottesdienst zu tragen – neueste diözesane Anweisungen für die Liturgie Diözese Regensburg

FFP2-Masken sind beim Gottesdienst zu tragen – neueste diözesane Anweisungen für die Liturgie Diözese Regensburg

Am 22. Januar 2021 hat die Diözese Regensburg die neuesten Diözesanen Anweisungen für die Liturgie in der Diözese Regensburg zur Einhaltung der staatlichen Infektionsvorschriften herausgeben. Es ist seit dem 4. Mai 2020 die zwölfte Änderung, die ab sofort gültig ist.

Wichtigste Änderung: bei allen Gottesdiensten ist eine FFP2 Maske von allen Erwachsenen und Jugendlichen ab 15 Jahren während des gesamten Gottesdienstes zu tragen! 

Katholische Gottesdienste in Bayern sind ohne weitere Ausnahmegenehmigung erlaubt, wenn die nachfolgenden Rahmenbedingungen des mit der Bayerischen Staatsregierung abgestimmten Schutzkonzepts eingehalten werden, das an die Vorgaben der 11. BayIfSMV vom 20.01.2021 angepasst wurde oder wenn – im Falle von besonderen regionalen oder lokalen Einschränkungen auf Grund höherer Infektionszahlen – die nachfolgenden Rahmenbedingungen an die aktuellen behördlichen Einschränkungen angepasst werden, ggf. in Rücksprache mit den Behörden (Gesundheitsamt):

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Bitte achten Sie allgemein in Ihren Kontakten auf Abstand und Maske. Dies gilt gerade auch für Menschen, denen Sie vielleicht oft begegnen: den Mitarbeitern im Pfarrteam, die liturgischen Dienste, den Mitgliedern des Pfarrgemeinderates und der Kirchenverwaltung.

2. Die Anzahl der zugelassenen Personen bestimmt sich nach der Anzahl der vorhandenen Plätze bei Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands.

3. Der Abstand zwischen zwei Personen oder Personengruppen i. S. der Regelungen über die Kontaktbeschränkungen (gemeinsamer Hausstand) hat vom Eintritt in die Kirche bis zum Verlassen der Kirche grundsätzlich 1,5 m nach allen Seiten zu betragen, zwischen Liturgen und den Gottesdienstteilnehmern ist ein wesentlich höherer Abstand zu gewährleisten.

4. Die Teilnahme am Gottesdienst ist allen Personen untersagt, die aktuell positiv auf Covid-19 getestet oder unter Quarantäne gestellt sind, respiratorische und infektiöse Atemwegsprobleme oder Fieber haben oder in den letzten vierzehn Tagen Kontakt zu einem bestätigten an Covid-19-Erkrankten gehabt oder sich im selben Raum wie ein bestätigter Covid-19-Fall aufgehalten haben. Medizinisches Personal (entsprechend der Kategorie III der Regelung des RKI zur Kontaktpersonennachverfolgung) darf am Gottesdienst teilnehmen, wenn es eine FFP2-Maske trägt.

5. Platzkarten oder namentliche Platzierungen zur Nachverfolgung von eventuellen Ansteckungen sind nicht erforderlich.

6. Die Verwendung einer FFP2-Maske ist für die Gottesdiensteilnehmer verpflichtend, auch wenn sie am Platz sind. Diese Pflicht gilt nicht für die Sänger/-innen während des Gesangs und für die Liturgen (z.B. Priester, Diakon, Lektor, Kantor) während ihres liturgischen Sprechens/Singens.

7. Für den geordneten Ablauf sorgen – wenn nötig – (ehrenamtliche) Ordnungsdienste aus der jeweiligen Gemeinde.

8. Lüftungskonzept: Eine möglichst gute Raumbelüftung ist sicherzustellen. Raumlufttechnische Anlangen sind mit möglichst hohem Außenluftanteil zu versorgen. Für die Heizungszeit gibt es gesonderte Tipps und Empfehlungen der Diözese, die den Pfarreien bereits Ende September zugestellt wurden und mit denen die Pfarreien mit Augenmaß umgehen sollten.

9. Reinigungskonzept: Regelmäßige Reinigung aller benutzten Gegenstände wie z.B. Handläufe, Bänke.

II. Hygienevorschriften

1. Desinfektionsmittel und FFP2-Masken für Liturgen sind bereitzuhalten, auch am Eingang ist ein Handdesinfektionsmittelspender sichtbar aufzustellen.

2. Die Hostien und der Kelch sind beim Hochgebet in geeigneter Weise abgedeckt.

3. Für die Gottesdiensteilnehmer gilt FFP2-Maskenpflicht

4. Kein Weihwasser in den Weihwasserbecken. Ggf. können kontaktlose Weihwasserspender eingesetzt werden.

5. Der Friedensgruß durch Handreichung oder Umarmung hat zu unterbleiben.

6. In der Liturgie gebrauchte Gegenstände (z.B. Gotteslob) sind nach der Feier des Gottesdienstes für den nachfolgenden Gottesdienst zu desinfizieren, Sitzplätze und Orte der Liturgie sind gründlich zu reinigen. Dies ist nicht verpflichtend, wenn der nächste Gebrauch erst am nächsten Tag erfolgt.

7. In der Heiligen Messe wird bis auf Weiteres die Kommunion nur als Handkommunion gereicht, Mundkommunion ist nur als Einzelkommunion z.B. für Kranke oder nach der Messe möglich und erfordert die Desinfektion der Hand vor und nach jeder Kommunion.

III. Organisatorische Abwicklung

1. Die Kirchentüre ist geöffnet, damit niemand beim Eintreten Türgriffe anfassen muss. Für die Heizungszeit sollte die Kirchentüre nicht geöffnet bleiben. Desinfektionsmöglichkeiten in der Nähe der Türe sollten bereitgestellt werden.

2. Eine Kontrolle/ein Ordnungsdienst am Eingang kann bei Bedarf helfen, dass die ermittelte Aufnahmekapazität und die Abstandsregelung bei Betreten und Verlassen der Kirche zuverlässig eingehalten werden und Ansammlungen vor der Kirche nicht zustande kommen.

3. Es wird ein Plan erstellt, nach dem alle der ermittelten Aufnahmekapazität entsprechenden Sitzplätze und die Laufwege markiert werden.

4. Wenn mehr als die Höchstzahl der zugelassenen Teilnehmer zu erwarten sind, bedarf es eines Anmeldeverfahrens, um Ansammlungen vor der Kirche zu vermeiden.

IV. Liturgische Gestaltung

1. Alle Formen von gottesdienstlichen Feiern sind gestattet.

2. Taufe: Die Teile der Tauffeier, die für den Eingang der Kirche vorgesehen sind, finden in der Kirche statt. Die Mitfeiernden sollen während der Taufliturgie auf einem festen Platz bleiben, mit Ausnahme des Täuflings, der Eltern, des Paten/der Patin und ggf. der Geschwister des Täuflings. Wenn beim Taufritus und den ausdeutenden Riten der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, legt der Priester / Diakon eine Mund-Nase-Bedeckung an und desinfiziert sich die Hände. Zu den Salbungen kann ein Wattestäbchen verwendet werden.

3. Erstkommunion und Erstbeichte: Voraussetzung ist, dass die Erstkommunionkinder vorbereitet sind (Hilfen zur Vorbereitung bspw. auch unter seelsorge-regensburg.de/materialien/ Kommunion) und die Erstbeichte erfolgt ist.

4. Trauung: Bei der Bestätigung der Vermählung reichen sich die Brautleute nur die Hände, die Deuteworte bleiben, der Stola-Ritus und die Handauflegung entfallen. Der Priester trägt ggf. eine Mund-Nase-Bedeckung.

5. Beichte: Ist unter Wahrung eines Abstandes von mind. 1,5 Metern in einem geeigneten Raum möglich, der Schutz wird noch erhöht durch ein Sitzen im Winkel, sodass sich Priester und Beichtender nicht direkt ansprechen.

6. Liturgische Dienste: Auch für die liturgischen Dienste gelten die Abstandsregeln und die Regelungen zum Tragen der FFP2-Maske (auch in der Sakristei). Der Vorsteher des Gottesdienstes braucht während der Liturgie keine FFP2-Maske zu tragen, ausgenommen bei der Austeilung der Kommunion.

7. Der Gemeindegesang im Gottesdienst ist untersagt. Der Gesang von Zelebranten und Kantoren und die Verwendung von Orgel und anderen Instrumenten sind möglich. Nur wo der Platz ausreicht, können auch der Raumgröße entsprechende Vokal- oder Instrumentalgruppen zum Einsatz kommen: Jede/r Sänger/in muss 2- 3 Meter Abstand zum/zur nächsten einhalten. Zum Singen kann der Mund-Nase-Schutz abgenommen werden. Für Instrumentalisten gilt ein Abstand von 2 Metern, bei Bläsern 3 Meter. Vokal- und Instrumentalchöre, die diese Abstände nicht einhalten können, kommen nicht zum Einsatz.

8. Chor- und Instrumentalproben sowie Konzerte in Kirchen sind derzeit nicht zulässig.

9. Beim liturgischen Sprechen und Predigen ist auf einen erhöhten Abstand zur Gemeinde zu achten, da um der Verständlichkeit willen das Tragen des Mundschutzes nicht vorgeschrieben ist.

10. Unmittelbar vor Austeilung der Kommunion ist die FFP2-Maske anzulegen. Die Hände der Austeiler sind dann gründlich zu desinfizieren. Bei der Austeilung wird die Verwendung einer Zange empfohlen. Berührt der Austeiler während der Austeilung sein Gesicht oder seinen Mundschutz, sind die Hände erneut zu desinfizieren.

11. Beim Empfang der Kommunion sind beim Anstehen hintereinander und beim Zurückgehen in die Bank die Abstandsregeln einzuhalten. Die Hostien werden ohne Berührung der empfangenden Person in die Hand oder in den Mund gelegt.

12. Die Kelchkommunion empfängt bei der Eucharistiefeier ausschließlich der Hauptzelebrant. Falls Konzelebranten die Kelchkommunion empfangen wollen, benutzen diese jeweils einen eigenen Kelch.

13. Für Gläubige, die auf diese Weise oder wegen der unter Punkt I. genannten Bedingungen nicht an der Sonntagsmesse teilnehmen können, oder die wegen ihres Alters (über 65) oder wegen Vorerkrankungen zur sog. „Risikogruppe“ gehören und zu der Einschätzung kommen, nicht an der Sonntagsmesse teilzunehmen, jedoch sich über Medien oder durch persönliches Gebet mit der Sonntagsmesse verbinden, gilt die Sonntagspflicht als erfüllt.

V. Gottesdienst im Freien

Gottesdienste im Freien sind (ohne Erfordernis einer Einzelfallgenehmigung) an geeigneten kirchlichen Orten unter Gewährleistung der Abstandsregeln (vgl. I.3) und der Maskenpflicht (vgl. I.6) möglich, soweit sie nicht den Charakter einer Großveranstaltung erreichen, das heißt die übliche Größe von Gottesdiensten in Kirchen wesentlich überschreiten. Im Zweifelsfall muss das Gesundheitsamt der Kreisbehörde angefragt werden.

VI. Sorge um Kranke und Sterbende

1. Krankensalbung und Krankenkommunion: Die staatlichen Vorgaben erlauben ausdrücklich den Besuch Kranker und Sterbender. Zum eigenen Schutz und zum Schutz des Kranken ist vor allem auf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und auf ausreichenden Abstand zu achten, ggf. empfiehlt es sich, (Einmal-)Handschuhe tragen oder auf gute Handdesinfektion zu achten. In der Feier der Krankensalbung werden statt der Handauflegung die Hände ohne Berührung über dem/der Kranken ausgebreitet: Die Salbung geschieht ohne direkte Berührung nur mittelbar mit einem Wattestab oder mit Einmalhandschuhen.

2. Kommunion als Wegzehrung: Nach den vorgesehenen Gebeten wird die Kommunion mit aller hygienischen Vorsicht in die Hand des/der Sterbenden gereicht. Wenn letzteres nicht möglich ist, kann er die Kommunion einem anwesenden Angehörigen reichen, der sie dem Kranken in den Mund gibt. Vor und nach dem Besuch desinfiziert der Priester seine Hände.

3. Ein Besuch in einem Krankenhaus oder Altenheim oder Pflegeheim ist möglich zur Sterbebegleitung, auf ausdrücklichen Wunsch der Angehörigen und im Einvernehmen mit der Leitung des jeweiligen Krankenhauses oder Heimes.

4. Begräbnis: Bestattungen (auch Aussegnungen auf dem Friedhof) sind nur im engsten Familienkreis möglich („Verwandte und Verschwägerte des Verstorbenen im ersten und zweiten Grad sowie Ehegatte/Lebenspartner beziehungsweise nichtehelicher Lebensgefährte des Verstorbenen. Insgesamt dürfte dieser Kreis im Regelfall nicht mehr als 25 Trauergäste umfassen“). Die Personen halten einen Abstand von 1,5 m zueinander ein und müssen eine FFP2-Maske tragen. Trauerfeiern in geschlossenen Räumen sind zulässig, wenn die Türen geöffnet sind. Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab und am aufgebahrten Sarg sind möglich, wenn es das Infektionsschutzkonzept des Friedhofsträgers nicht anderweitig regelt. Für das Requiem gelten die obigen kirchlichen Vorgaben für die Feier der Messe. Bei Sammelrequien wird empfohlen, kein Messstipendium anzunehmen.

VII. Sonstiges

1. Die Veranstaltungen der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugendbildung (Gruppenstunden, usw.) können derzeit nicht in Präsenzform stattfinden.

2. Das Pfarrbüro ist für den Publikumsverkehr zu sperren. Auch im Pfarrbüro gelten für alle die AHA-Regeln.

Hier können Sie die zwölfte Verordnung als pdf herunterladen: 20210121_Anweisungen_Liturgie_12_Aenderung_Lesefassung

Regensburg, 29.04.2020; 08.05.2020 (erste Änderung), 13.05.2020 (zweite Änderung), 29.05.2020 (dritte Änderung), 19.06.2020 (vierte Änderung), 22.06.2020 (fünfte Änderung), 20.07.2020 (sechste Änderung), 16.10.2020 (siebte Änderung), 19.10.2020 (achte Änderung), 01.12.2020 (neunte Änderung), 09.12.2020 (zehnte Änderung), 15.12.2020 (elfte Änderung), 21.01.2021 (zwölfte Änderung).

Für die Diözese Regensburg wird gemäß § 6 der elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung (11. BayIfSMV) das vorstehende Schutzkonzept der bayerischen (Erz-)Diözesen festgelegt.

BILD: von lifetesterDOTnet auf Pixabay (lizenzfrei)