470. Newsletter
Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung
Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)
Fortsetzung des Testkonzepts bis 30. April 2022 und Erläuterung zur Maskenpflicht
Das bisherige Testkonzept in der Kindertagesbetreuung wird für Kinder und Beschäftigte unverändert bis zum 30. April 2022 fortgesetzt. Ab 1. Mai 2022 enden die Testnachweispflicht für Kinder und Beschäftigte und das Testangebot durch den Freistaat Bayern in der Kindertagesbetreuung.
Aktualisierte Berechtigungsscheine
Das Familienministerium hat die Muster für die Berechtigungsscheine (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) für die reguläre Testung und für die intensivierte Testung aktualisiert. Die Berechtigungsscheine enthalten nun den Zusatz „Einlösbar zwischen dem 5. April 2022 und dem 29. April 2022“ und berechtigen einmalig zum Bezug von zehn Selbsttest-Kits. Die Einrichtungen erhalten die Muster für die Berechtigungsscheine wie gewohnt durch die Kreisverwaltungsbehörden.
Wir gehen davon aus, dass viele Familien bereits aufgrund des im März ausgegebenen fünften Berechtigungsscheins (vgl. 466. Newsletter und 468. Newsletter) für den Zeitraum bis Ende April genügend Tests zur Verfügung haben. Dies dürfte vor allem dann der Fall sein, wenn die Kinder beispielsweise in der Osterzeit die Einrichtungen oder Tagespflegestellen (teilweise) nicht besuchen. Sollte der fünfte Berechtigungsschein durch eine Kindertageseinrichtung nicht an die Erziehungsberechtigten herausgegeben worden sein, so kann die jeweilige Einrichtung im April einen aktualisierten Berechtigungsschein für zehn Tests ausgeben. Die Einrichtungen können sich hinsichtlich des Bedarfs auf die Angaben der Eltern verlassen. Sollte sich nach Angabe der Eltern trotz Ausgabe des fünften Berechtigungsscheins im März oder des aktualisierten Berechtigungsscheins im April ein zusätzlicher Testbedarf ergeben, so können hierfür zusätzlich gesonderte Berechtigungsscheine zum Bezug von zwei Selbsttests ausgegeben werden.
Die aktualisierten Berechtigungsscheine können ab sofort ausgegeben und eingelöst werden. Die Einrichtungen können keine Berechtigungsscheine mit dem Zusatz „Einlösbar zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022“ mehr ausgeben. Bereits ausgegebene, aber noch nicht eingelöste Berechtigungsscheine aus dem letzten Bezugszeitraum können aber weiterhin in den Apotheken eingelöst werden.
Es gilt das bekannte Verteilungsverfahren:
Kindertageseinrichtungen:
- Die Aufsichtsbehörden erhalten die Muster für die Berechtigungsscheine. Sie geben das aktualisierte Muster zusammen mit einer Ausfüllhilfe unmittelbar an die Einrichtungsträger weiter.
- Pro Kind kann die Einrichtung ab dem 5. April 2022 einen Berechtigungsschein ausgeben, sofern der fünfte Berechtigungsschein aus dem Monat März nicht ausgegeben wurde.
- Mit dem Berechtigungsschein erhalten die Familien in einer Apotheke ihrer Wahl zehn Selbsttest-Kits für das in der Einrichtung betreute Kind.
- Der Berechtigungsschein besteht aus zwei Teilen: Ein Teil des Berechtigungsscheins verbleibt nach der Abholung der Selbsttest-Kits in der Apotheke. Der andere Teil muss nicht an die Einrichtung zurückgegeben werden.
Kindertagespflegestellen:
- Der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) füllt den aktualisierten Berechtigungsschein aus und versieht ihn mit einem Stempel.
- Die Kindertagespflegepersonen erhalten die ausgefüllten Berechtigungsscheine über das für sie zuständige Jugendamt. Sie können ab dem 5. April 2022 pro Kind einen Berechtigungsschein an die Eltern der von ihnen betreuten Kinder weitergeben, sofern der fünfte Berechtigungsschein aus dem Monat März nicht ausgegeben wurde.
- Mit dem Berechtigungsschein erhalten die Familien in einer Apotheke ihrer Wahl zehn Selbsttest-Kits für das betreute Kind.
- Der Berechtigungsschein besteht aus zwei Teilen: Ein Teil des Berechtigungsscheins verbleibt nach der Abholung der Selbsttest-Kits in der Apotheke.
Der andere Teil muss nicht an die Kindertagespflegeperson zurückgegeben werden.
Auch die Muster für die gesonderten Berechtigungsscheine für zwei zusätzliche Tests, die im Fall einer täglichen Testung bei einem Infektionsfall notwendig sind, wurden aktualisiert und auf den Gültigkeitszeitraum 5. April 2022 bis 29. April 2022 angepasst. Zur Ausgabe der gesonderten Berechtigungsscheine beachten Sie bitte unverändert die Vorgaben im 463. Newsletter.
Für die Ferientestung der Schulkinder sowie für eine dreimal wöchentliche Testung der Beschäftigten erhalten Sie bis zum 30. April 2022 wie gewohnt Selbsttests über die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden.
Ende der Testnachweispflicht ab 1. Mai 2022
Das Bundesgesundheitsministerium und das Robert-Koch-Institut haben angekündigt, ab dem 1. Mai 2022 die Empfehlungen für Isolation und Quarantäne hinsichtlich des Coronavirus SARS-CoV-2 anzupassen und eine Absonderung nicht mehr verpflichtend vorzusehen.
Vor diesem Hintergrund wird ab dem 1. Mai 2022 die Testnachweispflicht für Kinder, Beschäftigte und externe Personen in der Kindertagesbetreuung entfallen. Es besteht dann auch kein Testangebot des Freistaats Bayern mehr.
Eine Ausnahme dazu bilden die PCR-Pool-Testungen, die noch bis zum 31. August 2022 förderfähig sind. Der Gültigkeitszeitraum der Förderrichtlinie sollte den Einrichtungen die entsprechende Planungssicherheit geben. Deshalb erfolgt hier keine Anpassung auf das Ende der Testungen ab 1. Mai 2022.
Sobald uns weitere Informationen zu den künftigen Vorgaben zu Quarantäne und Isolation vorliegen, werden wir Sie entsprechend informieren.
Maskenpflicht für Beschäftigte
Nachdem uns zahlreiche Fragen zu einer Maskenpflicht für Beschäftigte im Bereich der Kindertageseinrichtung erreichen, weisen wir klarstellend auf Folgendes hin:
Es besteht keine bayerische Regelung, mit der das Tragen von Masken für Beschäftigte in der Kindertagesbetreuung verpflichtend vorgegeben würde.
Die Frage, ob eine Maskenpflicht für Beschäftigte besteht, richtet sich ausschließlich nach dem Arbeitsschutzrecht des Bundes. Es handelt sich dabei um eine eigenverantwortliche Entscheidung der Einrichtungsträger als Arbeitgeber.
Hinweise für die eigenverantwortliche Entscheidung der Einrichtungsträger:
Maßgeblich für die Entscheidung des Einrichtungsträgers sind die bundesrechtlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz, vor allem die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Verbindung mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens sowie tätigkeitsspezifischer Infektionsgefahren zu prüfen, ob die Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken (OP-Masken, Mund-Nasen-Schutz) oder Atemschutzmasken (z.B. FFP2-Masken) notwendig ist. Dabei sind auch die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu berücksichtigen. Sie konkretisiert die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Hinblick auf SARS-CoV-2. Die Arbeitsschutzregel sieht vor, dass die Beschäftigten zum gegenseitigen Schutz mindestens Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn arbeitsbedingt die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen oder geeignete organisatorische Maßnahmen nicht umsetzbar sind. Die Einrichtungsträger können im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei entsprechenden Schutzmaßnahmen eigenverantwortlich auch zu einem anderen Ergebnis kommen. Das Tragen einer medizinischen Maske wird auch weiterhin im SARS-CoV-2 – Schutzstandard Kindertagesbetreuung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung empfohlen.
Maskenpflicht für externe Personen
Für externe Personen (vor allem Eltern) besteht keine rechtliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Eine Maskenpflicht kann für Eltern nur noch im Rahmen des Hausrechts durch den Einrichtungsträger bzw. die Einrichtungsleitung vorgesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Referat V 3 – Kindertagesbetreuung