Vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales kam ein neuer Elternbrief zum 21. Dezember 2021. Es geht dabei um die Testnachweispflicht für Kinder ab dem 10. Januar 2022.
Liebe Eltern,
unser aller Ziel ist es, dass Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
(Kinderbetreuungseinrichtungen) trotz aktuell hoher Infektionszahlen geöffnet bleiben
können. Kindertageseinrichtungen sind Bildungseinrichtungen. Sie sind zudem
unverzichtbar, um Familie und Beruf vereinbaren zu können. Es ist daher sehr wichtig, jede
Möglichkeit zu nutzen, um den Infektionsschutz zugunsten der Kinder sowie der
Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung zu erhöhen.
Wir müssen alles daran setzen, dass das Corona-Virus erst gar nicht in die Kita gelangt. So
verhindern wir, dass das Virus sich in der Einrichtung verbreitet oder gar von den Kindern mit
nach Hause gebracht wird. Um die Corona-Sicherheit in der Kindertagesbetreuung nochmals
zu erhöhen, gilt deshalb ab dem 10. Januar 2022 eine Testnachweispflicht. Die
Testnachweispflicht gilt für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur
Einschulung. Das heißt: Kinder dürfen in ihrer Kinderbetreuungseinrichtung ab dem 10.
Januar 2022 nur betreut werden, wenn sie drei Mal wöchentlich getestet werden. Die Tests
finden jedoch nicht in den Einrichtungen statt. Vielmehr können die Kinder zuhause mittels
Selbsttest negativ getestet werden. Hierüber ist ein Nachweis zu erbringen.
Ihre Kinderbetreuungseinrichtung entscheidet, wie die Testnachweispflicht vor Ort
konkret umgesetzt wird. Nachfolgend zeigen wir Ihnen die zwei möglichen Optionen auf.
Ihre Kinderbetreuungseinrichtung kreuzt die jeweils gewählte Option an, die für Sie gilt.
Getestet wird in beiden Optionen grundsätzlich montags, mittwochs und freitags. Ist ein
Kind an einem dieser Tage nicht anwesend, so wird der Test nachgeholt, sobald das Kind
wieder betreut wird. Wichtig ist die Testung in regelmäßigen Abständen.
Option 1:
Sie bringen an den Testtagen jeweils die Testkassette des durchgeführten
Selbsttests in die Kinderbetreuungseinrichtung mit. Bei der Testkassette handelt es
sich um den Teil des Selbsttests, der das Ergebnis anzeigt.
Nach dem Vorzeigen der Testkassette entsorgen Sie diese vor Ort in einem von
der Kinderbetreuungseinrichtung bereitgestellten Müllsack.
Option 2:
Hier verlinkt finden Sie ein Formular mit einem Hinweis auf die bestehende
Testnachweispflicht. Dort tragen Sie nach jeder Testung das Testdatum sowie das
Ergebnis ein, unterschreiben Ihre Angaben und zeigen das Formular beim Bringen
Ihres Kindes an den Testtagen in der Kinderbetreuungseinrichtung vor.
Es genügt, wenn ein Elternteil unterschreibt.
Anschließend nehmen Sie das Formular wieder mit nach Hause und legen es zum
nächsten Testtermin aktualisiert wieder vor.
Legen Sie keinen Testnachweis vor, so darf Ihr Kind nicht betreut werden. Bringt eine dritte
Person Ihr Kind in die Kinderbetreuungseinrichtung, so bringt diese Person die bei dem Kind
verwendete Testkassette oder das von Ihnen unterschriebene Formular mit.
Alternativ können Sie selbstverständlich auch den Nachweis über einen durchgeführten
PoC-Antigen-Schnelltest (Bürgertest) oder PCR-Test vorlegen. In Kindertageseinrichtungen
mit PCR-Pooling wird die Testnachweispflicht durch die Teilnahme am Pooling erfüllt, sodass
kein weiterer Nachweis erforderlich ist.
Sie erhalten erneut Berechtigungsscheine von Ihrer Kinderbetreuungseinrichtung, um damit
in den Apotheken kostenfrei Selbsttests abholen zu können. Bitte achten Sie darauf, dass
Sie den Berechtigungsschein nach dem Einlösen wieder in der Einrichtung abgeben
müssen.
Wir danken Ihnen für Ihre Mithilfe und wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest.
Ihr Referat V3 – Kindertagesbetreuung
Hier können Sie den Elternbrief herunterladen und ggf. ausdrucken: Elternbrief Staatsministerium Testnachweispflicht Januar 2022